Die Phasen des Strafprozesses im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2025-2p1Abstract
Das gewohnheitsrechtliche Strafverfahren kann man mithilfe von den schriftlichen Rechtsquellen (sporadische Gesetze, Praxis Criminalis, Criminal Instruction), den Kodifikationsprodukten (Vorschlag von 1712), prozessrechtlichen Fachliteratur (János Kitonich, János Szegedi), strafrechtlichen Handbüchern (István Huszty, Gábor Gochetz, Mátyás Bodó) und Gerichtspraxis rekonstruieren. Die Praxis Criminalis (und Criminal Instruction) beschäftigt sich mit dem Vorverfahren und denen Beweismitteln (zB. Tortur). Die Fachliteratur kombinierte diese Regeln mit dem ungarischen Prozessrecht, deshalb erschien auch die Verhandlung. Das Strafverfahren besteht aus drei oder fünf Phasen im 18. Jahrhunderten: Ermittlungsverfahren (inquisitio generalis und specialis), Anklageerhebung (nur für Adeligen), Verfahren vor dem Gericht, Berufung (nur für Adeligen) oder Begnadigung (sehr selten) und Vollstreckung. Man kann feststellen, dass das ungarische Gewohnheitsrecht nur einige Elementen des Inquisitionsprozesses rezipierte.

