Die strafrechtlichen Mittel der Verteidigung gegen die Seuchen vor den Kodifi kationsversuchen im ungarischen Recht
A járványok elleni védekezés büntetőjogi eszközei a kodifikációs kísérletek elôtti magyar jogban
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2022-1p17Abstract
Die stufenweise entwickelnde ungarische öff entliche Verwaltung hatte keine eigene Regelung gegen die Seuche vor dem Jahre 1790. In Ungarn traten immer die österreichischen Verordnungen (z.B. die Hauptsanitätsnormativ von 1770) in Kraft. Die strafrechtlichen Normen stammten auch aus der Erbländer. Die strafrechtliche Verordnung von 1766 sammelte und relativ präzis regelte die wichtigsten Straftaten gegen die Pestmaßnahmen (z.B. „die falsche Ansagung des Orts, woher die Personen, und Waaren kommen“). Die Hauptsanitätsnormativ von 1770 regelte sehr minuziös die Maßnahmen gegen die Seuche, die die frühere strafrechtliche Verordnung von 1766 sanktionierte. Daneben modifi zierte ergänzte und modifi zierte Die Josephina (1787) kodifi zierte diese Normverletzungen logisch unter denen politischen Verbrechen, die dem Leben oder der Gesundheit der Mitbürger Gefahr oder Schaden bringen. Der Gesetzgeber wandte nicht die heutige Kodifi kationstechnik (Blankettstrafnorm) an, sondern regelte er sehr präzis die Tatbestanden ohne Strafe.