Ein vierteljahrhundertlanger Prozess an der Grenze der zwei ungarischen Konkursgesetze
Abstract
Das Gewohnheitsrecht bestimmte das ungarische Konkursverfahren vor den Gerichten bis 1840. In diesem Jahr verabschiedete der ungarische Reichstag das Gesetz Nr. 22 von 1840, der das erste ungarische Konkursgesetz war. Im Neoabsolutismus trat die provisorische Konkursordnung an die Stelle dieses Gesetzes, aber die Provisorischen Justizregeln (ITSZ) stellte das Gesetz Nr. 22 von 1840 im Jahr 1861 wieder her. Nach dem österreichisch–ungarischen Ausgleich nahm der ungarische Handel einen Aufschwung, deshalb wurde die Erschaff ung der neuen kommerziellen Gesetzesrahmen erforderlich. Die Gesetzgebung erneuerte die ungarische Konkursregelung im Jahr 1881 aufgrund der deutschen Vorbilder.
In meinem Aufsatz demonstrierte ich die Änderungen des ungarischen Konkursrechts mit Hilfe eines Rechtsfalls, der im Jahr 1872 begann, und noch bis zum Jahr 1895 andauerte. Aus diesem Grund traf dieser Rechtsfall auch auf die Gültigkeit von den beiden ungarischen Konkursgesetzen und auf ITSZ zu, deshalb konnte ich die Kollision dieser Rechtsnormen untersuchen. Es war ganz sonderbar, weil das Konkursgericht parallel drei Rechtsnormen anwenden musste. Das Gesetz Nr. 17 von 1881 hielt das Gesetz Nr. 22 von 1840 und ITSZ in den materiell-rechtlichen Fragen in den Fällen im Vorgang in Kraft. Aber das Verfahrensrecht regulierte das neue Gesetz teilweise in diesen Fällen. Die zwei Gemeinschuldner in diesem untersuchten Fall machten noch diesen Prozess interessant, weil der ältere Bruder, Vilibald Bogdanovich dreimal zum Mitglied von dem ungarischen Reichstag (1848, 1861, 1870–1872) gewählt wurde. Daneben unterschied sich dieser Fall durch den besonders hohen Wert der Konkursmasse von den anderen Konkursprozessen, deshalb beschäftigte sich die zeitgenössische Presse mit den Geschehnissen gern.