Praktische Erfahrungen der gesetzlichkeiter Aufsicht über den Munizipien in den Jahren 1886–1887
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2023-3p66Abstract
In meiner Studie habe ich mich in der Archivquellen des ungarischen Königlichen Innenministeriums diese Rechtsverordnungen untersucht, welche die Munizipien in den Jahren 1886 und 1887 eingereichten oder in früheren Jahren vorgelegten, aber in diesen Jahren genehmigten unterbreitet haben. Im Rahmen meiner Recherche suchte ich nach einer Antwort auf die Frage, welche Praxis das Innenministerium bei der gesetzlichkeite Überprüfung der Rechtsverordnungen entwickelt hat und ob die neue gesetzliche Regelung trotz der unverändert geltenden Rechtsvorschriften zu einer positiven oder negativen Änderung der etablierten Praxis geführt hat. Bei der Recherche habe ich 35 Rechtsverordnungen bearbeitet, bei der Auswahl habe ich mich auf diejenigen Regelungen konzentriert, die für das gleiche Themengebiet gelten, und so deren Vergleichbarkeit sichergestellt. An einigen Stellen werde ich aufgrund ihrer Besonderheit auch eine spezifische Regelung beschreiben. Für ein tieferes Verständnis der Fälle habe ich auch die Werke ehemaliger und zeitgenössischer Autoren zur Verwaltungsgeschichte überprüft. Das Innenministerium hat von den Munizipien stets die Einhaltung der Kriterien der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit verlangt. Der Gesetzartikel XXI von 1886 seine konzeptionellen Mängel könnten dem Ministerium jedoch die Möglichkeit bieten, seine Ermessensbefugnisse zu nutzen, um die möglicherweise unterschiedliche Position gegenüber den ursprünglichen gesetzgeberischen Zielen der Munizipien durchzusetzen, was sich negativ auf die Autonomie der Munizipien auswirken könnte. Ein gutes Beispiel hierfür kann das Arbeiten mit dem Begriff der eigenen internen Angelegenheiten oder der Zweckmäßigkeit sein. Der Gesetzartikel XXI von 1886 hat diese Begriffe in keinem Fall näher erläutert. Eine genauere Ausarbeitung blieb die Organe des Munizipiums überlassen.