Die Vorweisungspflicht als Erfordernis für die Gültigkeit des Kartellvertrags nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 20 von 1931
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2023-2p53Abstract
Die ungarische Regelung des Kartellrechts hatte grundlegend einen staatsrechtlichen Charakter in dem Gesetz 20 von 1931 wegen der geänderten ökonomischen und politischen Verhältnisse. Das Primärziel des Staats war die Sicherung zum Durchbruch des Allgemeininteresses. Dagegen es bedeutete nicht, dass keine Elemente des Privatrechts im Kartellgesetz erschienen. Der Gesetzartikel
schrieb vor, dass die Kartellvereinbarungen dem zuständigen Minister geschrieben werden musste. Eine erforderliche Formerfordernis war noch die Schriftlichkeit außer der Vorweisung. Diese zwei wichtigen Förmlichkeiten waren Grundbedingungen zur Gültigkeit der Vereinbarungen. Wenn wir das Kartellgesetz untersuchen, können wir festlegen, dass die Kartelle unter den Auftrag des Staats gestellt wurden. In meinem Aufsatz analysiere ich den Zusammenhang zwischen der Vorweisungspflicht und der Gültigkeit von den Verträgen, und ich stelle die rechtliche Regulierung mit Fällen aus der Praxis vor.