Raub mit Waffe in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts

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DOI:

https://doi.org/10.55051/JTSZ2023-1p20

Abstract

Unter den Gewaltdelikt gegen das Eigentum spielt der Raub seit jeher eine herausragende Rolle; der Raub wurde bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im ersten ungarischen Strafgesetzbuch, dem Kodex Csemegi geregelt. Der Tatbestand des Raubes beinhaltete jedoch – im Gegensatz zum heutigen Recht – noch nicht die Voraussetzung, dass es mit Waffe begangen wurde. Wegen Mangel an Rechtsvorschriften hat sich der Tatbestand des mit Waffen begangenen Raubs jedoch durch die Rechtsprechung
d.h. durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen weiterentwickelt, die die spätere Klassifizierung von Raub mit Waffe und bewaffnetem Raub vorweggenommen hat. Neben der Rechtsprechung hat auch die zeitgenössische juristische Literatur viel dazu beigetragen, den Straftatbestand des Raubes um die Qualifikation „mit Waffe“ zu erweitern. Nach der Schaffung des Kodex Csemegi haben sich die Rechtswissenschaftler unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der zeitgenössischen deutschen Rechtsprechung
und der juristischen Literatur eingehend mit dem Raub „mit Waffe“ begangen wurde befasst und ihn analysiert. Die Zielsetzung dieses Artikels ist es zu zeigen wie der Tatbestand des mit Waffen begangenen Raubs im Kodex Csemegi, in der dazugehörigen Rechtsprechung und in der juristischen Literatur erschien und wie diese von der zeitgenössischen deutschen Rechtsliteratur beeinflusst wurde.

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Veröffentlicht

2023-11-24