Hospites der Gutsherren in der Árpád-Zeit
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2025-2p18Abstract
Der Rechtsstatus der grundherrlichen hospites entsprach im Wesentlichen demjenigen der Gäste (hospites), die in königlichen freien Dörfern und Städten ansässig waren. Ihre vermögensbezogenen Verpflichtungen waren jedoch häufig vielfältiger und mitunter auch belastender. Innerhalb ihrer Gemeinschaften übten die hospites uneingeschränkt autonome Gerichtsbarkeit über kleinere Angelegenheiten (causae minores) aus. Die Gerichtsbarkeit über schwerwiegendere Fälle (causae maiores), das heißt ernsthafte strafrechtliche Angelegenheiten, wurde vom Grundherrn nur selten gewährt. Eine derartige umfassende Jurisdiktion konnte jedoch auch vom König den grundherrlichen hospites verliehen werden. Die Gründung von grundherrlichen hospes-Gemeinschaften beruhte auf königlicher Autorisierung. Diese stützte sich auf die vom König dem Grundherrn verliehene richterliche Autonomie, durch die das betreffende Gut sowie die dort lebenden Gäste von der Gerichtsbarkeit anderer Richter – insbesondere der des comes der Gespanschaft (megyésispán) – befreit waren, was de facto eine unabhängige, alle Rechtsangelegenheiten umfassende Gerichtsbarkeit des Grundherrn bedeutete. Seit dem frühen 13. Jahrhundert bemühten sich kirchliche Institutionen durch Eingaben an den König darum, die Gerichtshoheit über ihre unterstellten Bevölkerungsgruppen unterschiedlicher Rechtsstellung und sozialer Bedingungen zu erlangen und dauerhaft zu sichern. In Anlehnung an ihre sonstigen Rechte trebten sie dabei auch die Anerkennung und Bekräftigung bereits von früheren Königen gewährter Jurisdiktionsrechte an. Im Falle weltlicher Grundherren – zumindest im Hinblick auf die Dörfer, die durch Freiheitsbriefe der hier behandelten „gründenden“ Grundherren dokumentiert sind – sind keine königlichen Urkunden bekannt, die eine solche eigenständige Gerichtsbarkeit ausdrücklich verliehen hätten. Gleichwohl ist offensichtlich, dass auch diese „Gründer“ auf der Grundlage königlicher Befreiung handelten. Ohne die Exemtion von der Gerichtsbarkeit königlich bestellter Richter oder Beamter hätte keine autonom verwaltete grundherrliche hospes-Gemeinschaft bestehen können, da deren autonome Rechtsprechungsbefugnisse unmittelbar aus der dem Grundherrn vom König verliehenen Gerichtshoheit abgeleitet waren.

