Begnadigungsmaßnahmen zwischen 1945 und 1963, unter besonderer Berücksichtigung der inoffiziellen Begnadigungen von 1955–1958 und der allgemeinen Begnadigung von 1963
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2024-2p44Abstract
In Ungarn wurden ab 1945 zunächst gezielt Personen und dann die zivile und militärische Strafjustiz in großem Umfang eingesetzt, nicht nur zur Beilegung politischer Kämpfe und zur Errichtung einer Einparteiendiktatur, sondern auch zur Erfüllung tagespolitischer Aufgaben. Das ungarische Strafvollzugssystem war mit der Zahl der unschuldig Inhaftierten überfordert. Ab Herbst 1955 durften mehr als 20.000 Häftlinge entgegen den gesetzlichen Begnadigungsmaßnahmen per Parteierlass ihre Zellen verlassen. Die während der Kádár-Repressalien Verurteilten wurden durch zwei Teilamnestien und eine Generalamnestie freigelassen. Die Maßnahme vom März 1963 stand im Zusammenhang mit der internationalen Lage des Landes. Die Freilassung von Gefangenen, die zuvor zum Tode verurteilt, aber glücklicherweise begnadigt worden waren, brachte die gegen sie begangenen Straftaten ans Licht, die verheimlicht worden waren. Diejenigen, die nicht freigelassen wurden, hatten ihre Strafe vollständig verbüßt und fielen nicht unter die Begnadigung von 1970.

