Die Entstehung von Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im österreichischen Zivilprozess
DOI:
https://doi.org/10.55051/JTSZ2022-2p45Abstract
In Deutschland und Österreich waren der Kernpunkte den zivilprozessualen Reformen des 19. Jahrhunderts die Aufl ösung der sogenannte Eventualmaxime und die Realisierung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Die Studie prüft dieser Prozess und fängt mit der Allgemeine Gerichtsordnung von 1781 an, was wurde von der Verhandlungs- und Eventualmaxime beherrscht. Die österreichischen Reformen danach hatten zwei Richtungen: einerseits probierten sie, das ordentliche Verfahren zu reformieren. Weil sie darin unerfolgreich waren, kodifi zierten sie andererseits das summarische Verfahren in verschiedenen Gesetzen und Patenten. Zwei davon sind erwähnenswert: die Summarpatent von 1845 und das Gesetz über Bagatellverfahren von 1873. Die vorherige kannte das Mündlichkeitsprinzip, aber wurde noch auf die Mittelbarkeit aufgebaut, denn die Summarpatent trennte das erkennte und ermittelnde Richter. Zugleich war das Bagatellverfahren das erste Gesetz, das sowohl die Mündlichkeit als auch die Unmittelbarkeit kannte. Die Studie untersucht die Mittel auch, womit Franz Klein die Prozesskonzentrierung in seiner Gesetzwerk von 1895 erreichen mochte.