Frühe Vorläufer der strafrechtlichen Haftung des Arztes in Ungarn

Autor/innen

  • György Juhász

Abstract

Abweichend von anderen Rechtsbereichen verfügt das Recht der ärztlichen Verantwortung über keine lange Vergangenheit, das mit dem Umstand zu erklären ist, dass sich der Arztberuf in Ungarn relativ spät entwickelte. Im 16. Jahrhundert übten die Ärzte ausschließlich innere Heilkunde aus, die äußerliche, im heutigen Sinne chirurgische Tätigkeit, Wundbehandlung wurde von Wundärzten ausgeübt. Die Frage der Verantwortung stellte sich schon damals, da der siebenbürgische Fürst, Gábor Bethlen 1625 in seiner Verordnung einerseits die von Wundärzten fahrlässig verursachten Todesfälle unter Strafe stellte, anderseits die Kurpfuscherei mit Todesstrafe sanktionierte. 1795 im ersten ungarischen Entwurf eines Strafgesetzbuches stand als Milderungsgrund der Fall im Zusammenhang mit der Heilbehandlung unter den angesehenen Fällen der Tötung, wenn der Tod des Verletzten nicht unmittelbar infolge der Handlung des Täters eingetreten ist, sondern indirekt nach einem Verstoß oder einer Fahrlässigkeit des Arztes erfolgte. Der Gesetzesvorschlag stellte den Arzt ausschließlich wegen dem Vertrieb einer verbotenen oder nicht entsprechend bereiteten Arznei unter Strafe, wenn seine Absicht nicht auf den erfolgten Tod des Verletzten richtete. Der Strafgesetzbuchsentwurf von László Gál im Jahre 1839. verordnete die eigene Verantwortung der Gebärenden sowie die der Amme, der Ärzte, der Wundärzte, der Hebammen und der Pharmazeuten zu regeln. Der Entwurf schrieb verbindlich die Hilfeleistungs- und Informationspfl icht des Arztes vor.

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Veröffentlicht

2024-09-13