Az Európai Közigazgatási Tér és az európai közigazgatás jellemzőinek vázlata
DOI:
https://doi.org/10.59558/jesz.2015.1.22Schlagworte:
Europäischer Verwaltungsraum, europäische Verwaltung, Verwaltungsprinzipien, Verwaltungsverfahrensrecht, RechtsangleichungAbstract
Die Studie untersucht die Frage der Existenz und des Konzepts des Europäischen Verwaltungsraums (EVR) und skizziert dessen Hauptmerkmale und Grundsätze sowie die der europäischen Verwaltung. Zur Definition des Begriffs analysiert der Autor die Definitionen mehrerer ungarischer Experten (Kovács, Ficzere, Pupek, Torma, Józsa, Boros, Kárpáti, Forgács) und synthetisiert dann seine eigene aus deren gemeinsamen Merkmalen. Demnach ist der EVR ein System von Beziehungen und Organisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem gemeinsam anerkannte Werte und normative Grundsätze gebildet werden und entlang derer die Mitgliedstaaten ihre Verwaltungsgesetze und -praktiken harmonisieren. Die Studie unterscheidet zwischen dem EVR und der europäischen Verwaltung, wobei letztere als eine engere, innerhalb des ersteren entwickelte Menge interpretiert wird, die die exekutiven Tätigkeiten und die Zusammenarbeit von EU- und nationalen Behörden umfasst. Als Grundsätze der europäischen Verwaltung nennt der Autor Zuverlässigkeit, Vorhersehbarkeit, Offenheit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz, Professionalität und demokratisches Handeln. Der Artikel geht auch auf die Aufgaben der europäischen Verwaltung (Steuer- und Beitragsverwaltung, Subventionen, Zusammenarbeit) und die Herausbildung der Disziplin des europäischen Verwaltungsrechts ein. Ein zentrales Element der Studie ist die Vorstellung des Konzepts des vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs über das Verwaltungsverfahren der Union. Der Autor analysiert, wie die Grundsätze des EVR und der europäischen Verwaltung (Gesetzesunterordnung, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit) im Entwurf erscheinen. Schließlich kommt der Autor zu dem Schluss, dass der EVR existiert und immer greifbarer wird, was auch durch die Kodifizierungsbemühungen des europäischen Verwaltungsverfahrensrechts unterstützt wird.