A rábírás mint elkövetési magatartás értelmezésének kérdései részesség, illetőleg öngyilkosságban közreműködés esetén

Autor/innen

  • Viktor Bérces

DOI:

https://doi.org/10.59558/jesz.2015.1.2

Schlagworte:

Anstiftung, Teilnahme, Mitwirkung am Suizid, Exzess des Täters

Abstract

Die Studie untersucht zwei Hauptbereiche der strafrechtlichen Auslegung der Anstiftung als Tatbeitrag: die Teilnahme und die Mitwirkung am Suizid. Im Zusammenhang mit der Teilnahme, insbesondere der Anstiftung, ist das zentrale Problem die Frage der Haftung für die qualitative und quantitative Exzess des Täters. Der Verfasser analysiert den rechtshistorischen Hintergrund, das Dilemma zwischen Parifikations- und differenzierten Strafzumessungssystemen sowie die verschiedenen Auslegungsschulen der Akzessorietät. Er stellt die widersprüchlichen Positionen der ungarischen Rechtswissenschaft und der gerichtlichen Praxis dar, inwieweit der Anstifter haftet, wenn der Täter eine schwerere Straftat begeht, als zu der er angestiftet wurde. Die Studie zeigt auf, dass das geltende Strafgesetzbuch keine klaren Leitlinien vorgibt, so dass die Frage weiterhin de lege ferenda Vorschläge erfordert. Der zweite Teil konzentriert sich auf die Mitwirkung am Suizid, bei der die Anstiftung als Täterverhalten erscheint. Der Autor zeichnet die historische Entwicklung der strafrechtlichen Beurteilung des Suizids vom archaischen römischen Recht bis heute nach und hebt die Vorreiterrolle des Csemegi-Kodex bei der Regelung der Mitwirkung am Suizid als eigenständigen Tatbestand hervor. Er analysiert detailliert die für die Qualifizierung relevanten Faktoren wie das Alter und die Willensfähigkeit der suizidalen Person und untersucht die Problematik der Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe. Besondere Aufmerksamkeit wird einer kritischen Analyse der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (Kúria) 3/2013 BJE gewidmet, wobei deren Auslegung bezüglich qualifizierter Fälle und der Beurteilung der Beihilfe in Frage gestellt wird. Abschließend schlägt der Autor vor, die qualifikatorische Unterscheidung zwischen anstiftendem und helfendem Verhalten abzuschaffen und stattdessen bei der Strafzumessung zu differenzieren.

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Veröffentlicht

2015-04-15