A személyi szabadság átmeneti elvonása: az őrizetbe vétel szabályai a magyar, a német és az osztrák jog tükrében
DOI:
https://doi.org/10.59558/jesz.2015.1.47Schlagworte:
Festnahme , Gewahrsam, persönliche Freiheit, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, VerhältnismäßigkeitAbstract
Die Studie führt eine vergleichende Analyse einer Form des vorübergehenden Entzugs der persönlichen Freiheit, nämlich des Gewahrsams, im ungarischen, deutschen und österreichischen Strafprozessrecht durch. Die Autorin, Nóra Kupecki, untersucht die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme, den Kreis der zur Anordnung Befugten, die Formen der Anordnung, die Gründe und die Dauer des Gewahrsams sowie die Rechte der in Gewahrsam genommenen Person im Lichte der drei Rechtssysteme. Sie stellt fest, dass in allen drei Ländern der Gewahrsam eine präventive Zwangsmaßnahme vor der Untersuchungshaft ist, die an strenge Bedingungen geknüpft sein muss. Unter den Bedingungen hebt sie die unterschiedlichen Stufen des erforderlichen Tatverdachts hervor: Während in Ungarn und Deutschland ein höherer Grad des begründeten oder dringenden Tatverdachts erforderlich ist, genügt in Österreich ein geringerer Grad des begründeten Tatverdachts. Bei der Untersuchung der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips lobt die Autorin die österreichische Regelung, wo dieser Grundsatz expressis verbis unter den Anordnungsvoraussetzungen erscheint. Hinsichtlich der zur Anordnung Befugten weist sie darauf hin, dass in Ungarn und Deutschland Polizei und Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung handeln können, während in Österreich in der Regel eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich ist, was eine stärkere Garantie darstellt. Die Dauer des Gewahrsams ist im deutschen Recht am kürzesten, während das österreichische Maximum von 96 Stunden ebenfalls der Praxis des Straßburger Gerichtshofs entspricht. Die Studie befasst sich auch speziell mit einer früheren Änderung der ungarischen Regelung (120-stündiger Gewahrsam in vorrangigen Fällen und Einschränkung des Kontakts mit einem Verteidiger), die für verfassungswidrig erklärt wurde, und analysiert auch die Institution des Verhandlungsgewahrsams. Zusammenfassend stellt die Autorin fest, dass, obwohl alle drei Rechtssysteme die persönliche Freiheit schützen, die deutschen und insbesondere die österreichischen Vorschriften mehr Garantien enthalten, die für die ungarische Gesetzgebung erwägenswert sein könnten.